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Prokura

Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit festgelegtem Inhalt und Eintragung ins
Handelsregister

Arten von Prokura:
  • Einzelprokura: eine einzelne Person erhält die Vollmacht in vollem Umfang
  • Gesamtprokura: nur 2 oder mehr Personen dürfen diese Vollmacht gemeinsam ausüben
  • Filialprokura: auf eine oder mehrere Niederlassungen des Unternehmens beschränkt

Ein Prokurist ist berechtigt für:

  • den gesamten Geschäftsverkehr führen
  • Wechsel zeichnen
  • Prozesse anstrengen
  • Verbindlichkeiten eingehen
  • Vergleich schließen
  • Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben
  • Darlehen aufnehmen

Sofern er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn
selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt

Ein Prokurist ist nicht berechtigt für:

  • Geschäfte tätigen, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen
  • den Jahresabschluss unterzeichnen
  • Prokura erteilen
  • Gesellschafter aufnehmen
  • Handelsregistereintragungen beantragen
  • Eide für den Kaufmann leisten
  • Insolvenz beantragen
  • Steuerklärungen unterschreiben

Erlöschen des Prokura:

  • Widerruf
  • Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
  • Einstellung des Gewerbebetriebes oder Insolvenzeröffnung
  • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen