Prokura
Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit festgelegtem Inhalt und Eintragung ins
Handelsregister
Arten von Prokura:
- Einzelprokura: eine einzelne Person erhält die Vollmacht in vollem Umfang
- Gesamtprokura: nur 2 oder mehr Personen dürfen diese Vollmacht gemeinsam ausüben
- Filialprokura: auf eine oder mehrere Niederlassungen des Unternehmens beschränkt
Ein Prokurist ist berechtigt für:
- den gesamten Geschäftsverkehr führen
- Wechsel zeichnen
- Prozesse anstrengen
- Verbindlichkeiten eingehen
- Vergleich schließen
- Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben
- Darlehen aufnehmen
Sofern er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn
selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt
Ein Prokurist ist nicht berechtigt für:
- Geschäfte tätigen, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen
- den Jahresabschluss unterzeichnen
- Prokura erteilen
- Gesellschafter aufnehmen
- Handelsregistereintragungen beantragen
- Eide für den Kaufmann leisten
- Insolvenz beantragen
- Steuerklärungen unterschreiben
Erlöschen des Prokura:
- Widerruf
- Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
- Einstellung des Gewerbebetriebes oder Insolvenzeröffnung
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen