Leistungsstörungen (Mangel, Verzug)
Leistungsstörung ist ein in der Rechtswissenschaft verwendeter Oberbegriff für verschiedene Fälle, in denen sich
die Parteien eines Schuldverhältnisses nicht so verhalten, wie es der Zweck des Schuldverhältnisses - die
Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger - erfordert.
Zu den Leistungsstörungen werden insbesondere die Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug des Schuldners und
des Gläubigers und die Fälle der Schlechtleistung gezählt. Im Einzelnen besteht keine volle Einigkeit über die
Abgrenzung des Leistungsstörungsrechts.
Der Sinn der abstrakten Definition sei an einigen Beispielen erläutert:
Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des
Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer
die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die
Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich.
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine
Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den
Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert.
Weigert sich der Käufer, den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsmäßig liefern will, entgegenzunehmen, so kommt
er in Gläubigerverzug.
Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert
wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.