Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der
betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche
Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch
Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat
gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen
sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen; dies sind Tendenzbetriebe. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier
aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.
- Information: Personalplanung, technische/organisatorische Veränderung, Einstellungen, Kündigung
- Beratung: Arbeitgeber muss sich mit Betriebsrat beraten: Bau neuer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Berufsbildung
- Mitwirkung: Kann Zustimmung zu Einstellung, Gruppierung oder Versetzung verweigern
- Mitbestimmung:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- bei Mehrarbeit
- bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen Leistungs- und Verhaltenskontrolle
möglich ist - Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
- bei Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den
beteiligten Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird - Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc
- Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen
- Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
- Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
- Gruppenarbeitsgrundsätze.